Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt sämtlicher Verträge, die mit unserem Unternehmen geschlossen werden. Sie gelten auch dann, wenn unser Vertragspartner ein Konsument ist und das abgeschlossene Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 1 KSchG). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Begriffsbestimmungen: Unser Unternehmen ist stets als „Auftragnehmer“ bezeichnet; Die Vertragspartner werden näher bestimmt als: Kunden, Käufer, Auftraggeber, Lieferanten, Subunternehmer o.Ä.

1.4. Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden/Käufers/Subunternehmers/Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Käufer sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat.

§2 Angebote und Aufträge

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere Auftragsbestätigung/Anzahlungsrechnung oder die Auslieferung der Ware zustande.

2.2 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben in unserem Eigentum und sind nur annähernd Maß gebend. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden.

§3 Zweifelhafte Zahlungsfähigkeit/Leistungsfähigkeit

3.1 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers/Kunden/Subunternehmers/Lieferanten begründen, können wir weitere Lieferungen/Zahlungen von einer Vorauszahlung/Vorleistung der Ware/Dienstleistung durch den Käufer/Kunden/Subunternehmer abhängig machen. Wir können dem Käufer/Kunden/Subunternehmers/ für die Vorauszahlung/Vorleistung der Ware/Dienstleistung eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung/Vorleistung nicht fristgemäß bei uns eingeht; der Käufer/Subunternehmer kann statt der Vorauszahlung/Vorausleistung eine Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten. Haben wir die Ware bereits geliefert/Vorauszahlung bezahlt, so wird der Kaufpreis/Rückzahlung ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort ohne Abzug fällig.

3.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers/Kunden/Subunternehmers sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder er Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet.

§4 Preise

4.1 Unsere Preise gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde. Die Verpackungs-, sowie Transportkosten sind nicht in dem Preis enthalten.

4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.3 Liegen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der Lieferung mehr als 2 Monate, ohne dass dies auf einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung beruht, und hat sich in dieser Zeit unsere gültige Preisliste geändert, so können wir anstelle des vereinbarten Kaufpreises, den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis verlangen. Wir werden dem Käufer vor der Lieferung eine entsprechend geänderte Auftragsbestätigung übermitteln. Der Auftraggeber kann in diesem Fall hinsichtlich der Waren, für die der Preis erhöht worden ist, von seiner Bestellung zurücktreten. Er muss den Rücktritt spätestens am 3. Werktag nach Erhalt der geänderten Auftragsbestätigung schriftlich erklären:

Eine Übersendung per E-Mail genügt.

4.4 Angesichts der angespannten Situation im Russland-Ukraine-Konflikt, sowie der weiterhin anhaltenden Pandemie, große Risiken in Bezug auf die Entwicklung der Marktpreise für Rohstoffe, Energie und Transport bestehen.

Die angebotenen Preise (insbesondere der Stahl-, Aluminium-, Holz-, Transport- und Betonpreis) verstehen sich als freibleibend und müssen bei Bedarf angepasst werden.

§5 Lieferzeit

5.1 Alle genannten Liefertermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb 60 Tage nach der angegebenen Lieferzeit auf jeden Fall noch als rechtzeitig.


5.2 Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 918 ff ABGB). Alle weitergehenden Ansprüche insbesondere Vermögensschäden, insbesondere auf den Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von solchen, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

5.3 Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit/Fertigstellungszeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Käufer gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug.

5.4 Vor Ablauf der gemäß Absatz 3 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Käufer/Auftraggeber weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 6 Wochen an, sind sowohl der Käufer/Auftraggeber als auch wir zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht durchgeführt ist. Ist der Käufer vertraglich oder gesetzlich (z.B. wegen Interessewegfall) ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.

5.5 Bei einem etwaigen Lieferverzug/Fertigstellungsverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.

§6 Versand

6.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Wir sind nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen.

6.2 Verzögert sich der Versand oder die Abholung durch den Käufer aufgrund von Umständen, die dieser zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versand- bzw. Lieferbereitschaft auf ihn über.

6.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die einzeln berechnet werden.

§7 Zahlung, Verzugszinsen und Mahnkosten

7.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

7.2 Der Käufer/Auftraggeber kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 8 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.

7.3 Gerät der Käufer/Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns – auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind – sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu verlangen. Darüber hinaus hat der Käufer/Auftraggeber Verzugszinsen von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.

7.4 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskont-Fähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.

7.5 Der Käufer/Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, ausnahmslos nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer/Kunde/Subunternehmer/Lieferant ausdrücklich nicht befugt. Sollte jedoch der Auftragnehmer Forderungen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber/Subunternehmer haben, so gilt eine Aufrechnung ausdrücklich als vereinbart und anerkannt.

7.6 Pro Mahnung gelten € 40,00 als vereinbart.

§8 Gewährleistung/Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.

8.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

§9 Sachmängelhaftung

9.1 Die aus einem Mangel des Vertragsgegenstands begründeten Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften in §§ 922-933 ABGB und §§ 8-9a Konsumentenschutzgesetz.

9.2 Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abwicklung des Auftrags etwaige, objektiv vorhandene, schwerwiegende Mängel schriftlich meldet, so gilt der Auftrag als endgültig und mängelfrei abgewickelt.

9.3 Sofern eine Mängelrüge erfolgt, muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden. Dies entspricht der gesetzlichen Verbesserungs- und Austauschmöglichkeit des Unternehmers. Die Nachbesserung wird von dem Auftragnehmer mit Rücksicht auf eine Frist bewirkt, die an dem Tag eingeht, an dem er Benachrichtigung der mangelhaften Ausführung erhält.

9.4 Sollte die Nachbesserung unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sein, oder nachweislich erfolglos bleiben, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, Kündigung.

9.5 Wenn die Lieferfrist/Fertigstellungsfrist unangemessen lange überschritten worden ist – hier gilt die individuell vereinbarte Frist als Richtwert – und der Auftragnehmer eine vom Auftraggeber schriftlich mitgeteilte, angemessene Nachfrist nicht einhalten kann, ist der Auftraggeber zum Rücktritt aus dem Vertrag berechtigt, jedoch auch verpflichtet, die bisherigen Leistungen abzugelten.

§10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor (Vorbehaltsware), bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kauf- oder Werkvertrag. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers/Kunden/Auftraggeber über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat.

10.2 Verarbeitet der Käufer/Kunde in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware, so entstehen für uns daraus keinerlei Verpflichtungen. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen Waren zu. Erwirbt der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragteile darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

10.3 Der Käufer/Kunde/Subunternehmer hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer/Kunde/Subunternehmer hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen zum Schutz gegen Zugriffe Dritter entstehen.

10.4 Kommt der Käufer/Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung unsererseits nicht nach, so können wir die Herausgabe, der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung, verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten/rückbaukosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird mit unseren offenen Forderungen aufgerechnet.

§ 11 Abnahme

11.1 Der Besteller ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald der Auftragnehmer diesen über die Fertigstellung informiert.

Die Abnahme erfolgt am jeweiligen Ort, an dem die Leistung erfolgt ist.

11.2 Der Auftraggeber/Kunde kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch den Auftragnehmer unverzüglich abholt/abnimmt.

Im Fall des Verzuges des Auftraggebers mit der Abnahme von mehr als einer Woche, gilt das Gewerk/Dienstleistung als ordnungsgemäß erfüllt und haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden an Geräten und Sachen.

§12 Subunternehmerregelung

12.1 Jeder Subunternehmer hat sich in Ausübung/Ausführung unseren AGB zu unterwerfen und akzeptiert diese bei Ausführungsbeginn.

12.2 Jeder Subunternehmer hat sich ordnungsgemäß und im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns/Bürgers so gegenüber Kunden/Auftraggebern/Behörden zu verhalten, dass dies in keinerlei Weise einen Schaden, in welcher Form auch immer, verursacht. Hinsichtlich dieser Regelung hat der Subunternehmer unser Unternehmen jedenfalls schad- und klaglos zu halten. Bei Nichtbeachtung sind wir ebenfalls berechtigt, den Schaden mit etwaigen Forderungen des Subunternehmers aufzurechnen.

12.3 Kommt der Subunternehmer mit seinen Leistungen/vereinbarten Terminen so in Verzug, dass er die Frist von 1 Woche überschreitet, so wird ausdrücklich eine Pönale idHv. 1% der Bruttoauftragssumme pro Woche fällig und sind wir berechtigt, diesen Betrag von der Schlussrechnung abzuziehen.

12.4 Sollte es bei einem Gewerk, welches an einen Subunternehmer vergeben wurde, zu Abzügen kommen, so werden diese ohne Prüfung auf Ihre Rechtmäßigkeit an den Subunternehmer durchgereicht und abgezogen. Dasselbe gilt, wenn der Endkunde seine Zahlungen verspätet oder gar nicht leistet.

12.5 Mit Legung der Schlussrechnung ist der Subunternehmer verpflichtet einen Haftrücklass idHv. 5% der Bruttoauftragssumme für die Dauer von 36 Monaten ab Abnahme zu hinterlegen (Bankgarantie reicht aus). Sollte bei Einlangen der Schlussrechnung keine Bankgarantie bei uns aufliegen, so werden wir den Betrag zwischenzeitlich so lange einbehalten, bis dieser Umstand korrigiert wurde.

12.6 Ausdrücklich wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer dazu berechtigt ist, Aufrechnungen gegen etwaige Forderungen vorzunehmen und stimmt der Kunde/Subunternehmer dieser Aufrechnung damit zu.

§13  Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für Zahlungen, Warenlieferungen und Dienstleistungen ist ausnahmslos Innsbruck.

§14  Datenverarbeitung

Der Auftraggeber/Käufer/Kunde/Subunternehmer/Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeiten, insbesondere speichern oder an den Kreditschutzverband übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Kunden an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, dieser Daten überwiegt.

§15 Salvatorische Klausel

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.

§16  Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

16.1 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer/Kunden/Subunternehmers und uns gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich.

16.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten.

16.3 Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für beide Teile – auch für Wechsel- und Scheckklagen – Innsbruck Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.